BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 25.10.2024 – V ZR 17/24

V ZR 17/24 · 25.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Erfüllt der Kläger diese Obliegenheit nicht, beginnt der ihm im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 167 ZPO ("demnächst") zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 14 WoEigG§ 45 S 1 WoEigG§ 45 S 2 WoEigG§ 46 Abs 1 S 2 WoEigG vom 26.03.2007§ 46 Abs 1 S 3 WoEigG vom 26.03.2007§ 48 Abs 5 WoEigG§ 167 ZPO§ 233 ZPO§ 234 Abs 3 ZPO§ 241 Abs 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

SchuldverhältnisHauptleistungspflichtenSchutzpflichtenRelativität der SchuldverhältnisseSchuldverhältnis im engeren SinneSchuldverhältnis im weiteren SinneSchuldHaftungNaturalobligation (Schuld ohne Haftung)SchutzpflichtenPflichtverletzungPositive Forderungsverletzung (pFV)Culpa in contrahendo (c.i.c.)Schutz- und ObhutspflichtverletzungVorvertragliche Sonderverbindung (§ 311 II BGB)Vertrag mit Schutzwirkung für DritteAufklärungspflicht des VerkäufersMinderung durch c.i.c.
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