BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.11.2025 – V ZR 155/24

V ZR 155/24 · 07.11.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Kondiktionsanspruch des Verkäufers ist bei einer Nichtigkeit allein des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB auf Rückübertragung des Eigentums gerichtet, während bei einer Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB Grundbuchberichtigung verlangt werden kann. 2. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks entspricht; das gilt auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB beruft, kann sich daher darauf beschränken, Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks zu machen; einer gesonderten Darlegung des Werts des Miteigentumsanteils bedarf es nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 138 Abs 1 BGB§ 138 Abs 2 BGB§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB§ 873 Abs 1 BGB§ 894 BGB§ 925 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

LeistungskondiktionEingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

SittenwidrigkeitWucherTeilnichtigkeitVerstoß gegen ein gesetzliches VerbotKollusionLaesio enormisRechtshindernde EinwendungSicherungszessionGlobalzessionErlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB
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