Zivilrecht · Definition

Laesio enormis

§ 138 BGB

Was versteht man unter „Laesio enormis“?

Rechtsfigur, die ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beschreibt. Im deutschen Recht begründet ein auffälliges Missverhältnis allein noch keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB; es bedarf weiterer Umstände (z.B. Ausnutzung einer Zwangslage).

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Bürgschaft naher AngehörigerBVerfG 1 BvR 567/89 · BVerfGE 89, 214

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZR 74/24Beschluss vom 13.05.2026 · zu § 138 BGB

Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird. In der Regel wird sich der Tatrichter bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete einschließlich der Frage, welche Objekte vergleichbar sind, sachverständig …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH Kartellsenat KZR 6/24Urteil vom 12.05.2026 · zu § 138 BGB

Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 125/25Urteil vom 17.04.2026 · zu § 138 BGB

Zur Auslegung und Wirksamkeit einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein Heizwerk.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 138 BGB · Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
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