BGH · 3. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.03.2021 – III ZB 57/20
III ZB 57/20 · 25.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Befangenheit, Musterfeststellungsklage Die Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage kann insbesondere dann, wenn darin der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben wird, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Richters am Ausgang des Rechtsstreits ausgeschlossen ist, weil der Richter mit der Beklagten der Musterfeststellungsklage einen Vergleich abgeschlossen hat, und dieser Vergleich noch nicht lange Zeit zurückliegt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 42 Abs 2 ZPO§ 608 Abs 1 ZPO§ 31 BGB§ 249 BGB§§ 249ff BGB§ 823 Abs 2 BGB§ 826 BGBArt 3 Nr 10 EGV 715/2007Art 5 Abs 1 EGV 715/2007§ 6 EG-FGV§ 27 EG-FGV§ 263 StGB
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetz