BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 05.11.2020 – I ZR 193/19

I ZR 193/19 · 05.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfällen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn zwei Leistungsbeziehungen - ein Deckungsverhältnis und ein Valutaverhältnis - vorliegen, innerhalb derer jeweils eine Leistung geschuldet ist, und die beiden geschuldeten Leistungen aufgrund einer Anweisung an den Angewiesenen durch eine einzige Zuwendung an den Zuwendungsempfänger erfüllt werden sollen. Ein Anweisungsfall in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn der Gläubiger seinen Schuldner anweist, zur Erfüllung einer einzigen Leistungsverpflichtung eine Zahlung auf das Konto eines Dritten vorzunehmen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

LeistungskondiktionEingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Erlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAbstraktionsprinzipZweckverfehlungskondiktionBerechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBLeistungskondiktionEingriffskondiktionCondictio indebitiCondictio ob rem (condictio causa data causa non secuta)SaldotheorieZwei-Kondiktionen-TheorieModifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie / GegenleistungskondiktionZweikondiktionentheorieZuweisungsgehalt
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