BGH · 3. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 31.10.2023 – 3 StR 306/23

3 StR 306/23 · 31.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit stehen und treten nicht hinter dieses zurück.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 VStGB§ 11 Abs 2 S 2 VStGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 52 StGB§ 211 Abs 2 StGB§ 224 Abs 1 StGB

Prüfungsschemata dazu

Versuch (§§ 22, 23 StGB)KonkurrenzenMord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Aberratio ictusUnmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)VersuchWahndeliktUntauglicher VersuchTateinheit (§ 52 StGB)Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz)Mitbestrafte NachtatNatürliche HandlungseinheitHeimtückeNiedrige BeweggründeHabgierVerdeckungsabsichtGrausam (Mordmerkmal)Mit gemeingefährlichen Mitteln (Mordmerkmal)Ermöglichungsabsicht (Mordmerkmal)TotschlagGefährliches Werkzeug
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