Strafrecht · Definition

Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz)

§ 52 StGB§ 53 StGB

Bei der Gesetzeskonkurrenz verdrängt ein Tatbestand den anderen, sodass dieser zurücktritt. Fallgruppen: Spezialität (Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen plus weitere), Subsidiarität (ausdrücklich oder formell), Konsumtion (typische Begleittat) und mitbestrafte Vor-/Nachtat.

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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