Strafrecht · Definition
Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz)
§ 52 StGB§ 53 StGB
Bei der Gesetzeskonkurrenz verdrängt ein Tatbestand den anderen, sodass dieser zurücktritt. Fallgruppen: Spezialität (Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen plus weitere), Subsidiarität (ausdrücklich oder formell), Konsumtion (typische Begleittat) und mitbestrafte Vor-/Nachtat.