Strafrecht · Strafrecht AT
Konkurrenzen
§ 52 StGB§ 53 StGB
Abschluss jeder strafrechtlichen Klausur: Verhältnis der festgestellten Delikte zueinander. Wird regelmäßig unter Zeitdruck verschenkt, obwohl es verlässliche Punkte bringt.
Wie prüft man das?
- I. Gesetzeskonkurrenz vorrangig prüfenTritt ein Tatbestand schon auf Verdrängungsebene zurück, stellt sich die Frage nach §§ 52, 53 StGB gar nicht.
- 1. SpezialitätDer eine Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen und mindestens ein weiteres (§ 224 verdrängt § 223).
- 2. SubsidiaritätAusdrücklich angeordnet oder aus dem Sinnzusammenhang (Gefährdung tritt hinter Verletzung zurück).
- 3. KonsumtionTypische Begleittat wird mitbestraft (Sachbeschädigung beim Einbruchdiebstahl).
- 4. Mitbestrafte Vor- und Nachtat
- II. Handlungseinheit oder -mehrheit
- 1. Handlung im natürlichen Sinn
- 2. Natürliche HandlungseinheitMehrere Akte, einheitlicher Wille, enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang.
- 3. Tatbestandliche HandlungseinheitEtwa mehraktige Delikte oder Dauerdelikte.
- III. Tateinheit · § 52 StGBEine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe mehrfach – eine Strafe aus dem schärfsten Gesetz.
- IV. Tatmehrheit · § 53 StGBMehrere selbständige Handlungen – Gesamtstrafenbildung nach §§ 53, 54 StGB.
- V. KlammerwirkungEin Dauerdelikt kann zwei sonst selbständige Taten zur Tateinheit verbinden, wenn es nicht deutlich leichter wiegt.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Gesetzeskonkurrenz kommt VOR §§ 52, 53 StGB. Wer direkt mit Tateinheit beginnt, schleppt verdrängte Tatbestände mit.
- Der Grundtatbestand wird bei Qualifikation nicht "auch" verwirklicht – er wird verdrängt und taucht im Ergebnis nicht mehr auf.
- Bei mehreren Beteiligten sind die Konkurrenzen für jeden gesondert zu bestimmen; sie können auseinanderfallen.