Strafrecht · § 52 StGB, § 53 StGB
Konkurrenzen
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
B möchte sich an seinem Ex-Freund C rächen, der ihn vor sieben Monaten verlassen hat. Er weiß, dass C unmittelbar nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung in eine ihm gehörende Penthouse-Wohnung mit großen Panoramafenstern gezogen ist, in der er allein lebt. B wendet sich deshalb an seinen neuen Freund A, der für seinen Liebsten alles tun würde. Er schlägt A vor, dieser solle sich am Abend zur Wohnung des C begeben, das Fenster einschlagen und drinnen den Monitor des Computers des C zerstören. Außerdem solle A auch etwas von dem Bargeld mitnehmen, das C immer in seinem Schreibtisch verwahre. B geht dabei davon aus, dass A ihm die Bitte nicht abschlagen werde. Nach kurzer Überlegung erwidert A: „Ich würde dir wirklich gerne einen Gefallen tun, aber ich bin nicht Spiderman. Ich habe keine Ahnung, wie ich zu den Fenstern einer Penthouse-Wohnung kommen soll.“ Obwohl B es für möglich hält, A davon zu überzeugen, mit Hilfe der Feuerleiter die Wohnung zu erreichen, verzichtet er auf weitere Überredungsversuche.
A macht sich Sorgen, dass B an seiner Liebe zweifeln könnte, wenn er dessen Wunsch nicht ausführt. Er beschließt deshalb ohne weitere Absprache mit B, den Plan nicht in der Wohnung des C, sondern in dessen Büro umzusetzen. C ist Angestellter des Maklerunternehmens M-GmbH und hat sein Büro im Erdgeschoss eines, wie A weiß, der M-GmbH gehörenden Bürogebäudes. Am späten Abend begibt sich A dorthin. Mit der Faust schlägt er die Scheibe des Büros ein und klettert hindurch. In dem Büro schlägt er auf den Monitor des Computers. Er geht dabei davon aus, der Computer gehöre dem C. In Wahrheit gehört der Computer der M-GmbH und ist C für die Arbeit zur Verfügung gestellt worden. Durch die Schläge wird der Monitor vollständig zerstört. Dann durchsucht A die Schreibtischschubladen. Hierin findet er das im Eigentum des C stehende Tablet, das er an sich nimmt, um es für sich selbst zu nutzen. Zu Hause stellt A allerdings fest, dass das Tablet passwortgeschützt ist und er es deswegen nicht verwenden kann.
C vermutet, dass B in irgendeiner Form für die Aktion verantwortlich ist. Er stellt B zur Rede und die beiden beschließen, ihre Differenzen durch ein Autorennen zu klären. Bei einem Sieg des C werde B dem C den Wert des Tablets i.H.v. 400 Euro ersetzen, bei einer Niederlage des C werde dieser sich öffentlich bei B entschuldigen. Das Rennen soll am folgenden Tag um 23 Uhr abends auf einer innerstädtischen Straße stattfinden, die zu einem Einkaufszentrum am Stadtrand führt. Die in beide Richtungen zweispurige Strecke ist gerade und gut einsehbar und deshalb in der Raser-Szene sehr beliebt, allerdings befindet sich in der Mitte eine Ampelkreuzung, die auch nachts geschaltet ist. C und B einigen sich darauf, auch bei Rot nicht anzuhalten und dadurch ggf. anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu nehmen. Beide gehen zutreffend davon aus, dass diese Art von Rennen illegal ist. B erzählt A von dem Plan und fragt ihn, ob er als Beifahrer mitkommen möchte. A ist von der Idee eines illegalen Rennens überhaupt nicht begeistert, will aber nicht, dass B seinen Ex-Freund C alleine trifft. Nachdem er vergeblich versucht hat, B von dem Plan abzubringen, erklärt er zähneknirschend, dass er dann mit B mitfahren werde.
Zum vereinbarten Zeitpunkt stellen sich B und C mit ihren Fahrzeugen am Beginn der vereinbarten Strecke auf, die menschenleer ist. Beide fahren Vorjahresmodelle schneller Sportwagen. A sitzt wie vereinbart als Beifahrer neben B. Nach dem Startsignal beschleunigen B und C und fahren mit Höchstgeschwindigkeit (200 km/h) auf die Ampel zu, die auf „Rot“ steht. Wie abgesprochen versucht keiner von beiden, zu bremsen, obwohl dies beide Fahrzeuge noch rechtzeitig zum Anhalten gebracht hätte. Bei Einfahrt in die Kreuzung sind die Fahrzeuge auf gleicher Höhe. C fährt rechts, B links. Von rechts nähert sich das Fahrzeug des D, ein fabrikneuer Audi. D ist auf dem Weg nach Hause. Für ihn steht die Ampel auf „Grün“. Das Auto des C kollidiert mit voller Wucht mit dem des D. Auf Grund der hohen Geschwindigkeit des C war die Kollision für C bei Einfahrt in die Kreuzung nicht mehr zu vermeiden. Hätte D kurz vor der Einfahrt mit einem Rennen gerechnet und gebremst oder wäre C mit vorgeschriebener Geschwindigkeit gefahren, hätte D die Kollision gerade noch verhindern können. Beide Fahrzeuge werden bei dem Zusammenstoß völlig zerstört. D ist sofort tot. Wie durch ein Wunder erleidet C keine Verletzungen. Er erkennt die Situation, klettert aus dem Wrack und flieht. Weil Teile der Fahrzeuge über die Fahrbahn fliegen, nimmt B eine Vollbremsung vor. Hierbei knallt A mit dem Kopf gegen den Sitz und erleidet eine leichte Gehirnerschütterung. B bleibt unverletzt. Während des gesamten Rennvorgangs hielten A und B es für möglich, dass andere Fahrzeugführer durch das Rennen und die Vorfahrtnahme zum abrupten Bremsen gezwungen werden und dadurch kleinere Verletzungen wie z.B. Prellungen oder ein Schleudertrauma davontragen könnten. Beide waren aber überzeugt davon, dass die Teilnehmer des Rennens selbst keine Vollbremsung benötigen würden und eine Kollision ihrer Fahrzeuge mit anderen in jedem Fall vermieden werden könnte. Entsprechend gingen sie nicht von tödlichen Verletzungen aus. C dagegen hatte aus der Presse mitbekommen, dass solche Rennen, gerade auch unter Missachtung des Rotlichtzeichens, zu tödlichen Unfällen führen können, und hielt dies auch hier für möglich. Dieses Risiko akzeptierte er allerdings, weil er der Ansicht war, dass es Teilnehmer eines Rennens, die Unfälle verursachten, nicht besser verdient hätten und Unbeteiligte, die nachts die „Rennstrecke“ nutzten, selbst an ihrem Schicksal schuld seien. Ihm kam es vor allem darauf an, durch das Rennen den Streit mit B beizulegen, um in Zukunft keinen weiteren Attacken des B ausgesetzt zu sein.
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Gesetzeskonkurrenz vorrangig prüfenTritt ein Tatbestand schon auf Verdrängungsebene zurück, stellt sich die Frage nach §§ 52, 53 StGB gar nicht.
- 1.SpezialitätDer eine Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen und mindestens ein weiteres (§ 224 verdrängt § 223).
- 2.SubsidiaritätAusdrücklich angeordnet oder aus dem Sinnzusammenhang (Gefährdung tritt hinter Verletzung zurück).
- 3.KonsumtionTypische Begleittat wird mitbestraft (Sachbeschädigung beim Einbruchdiebstahl).
- 4.Mitbestrafte Vor- und Nachtat
- II.Handlungseinheit oder -mehrheit
- 1.Handlung im natürlichen Sinn
- 2.Natürliche HandlungseinheitMehrere Akte, einheitlicher Wille, enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang.
- 3.Tatbestandliche HandlungseinheitEtwa mehraktige Delikte oder Dauerdelikte.
- III.Tateinheit§ 52 StGB · Eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe mehrfach – eine Strafe aus dem schärfsten Gesetz.
- IV.Tatmehrheit§ 53 StGB · Mehrere selbständige Handlungen – Gesamtstrafenbildung nach §§ 53, 54 StGB.
- V.KlammerwirkungEin Dauerdelikt kann zwei sonst selbständige Taten zur Tateinheit verbinden, wenn es nicht deutlich leichter wiegt.
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Gesetzeskonkurrenz kommt VOR §§ 52, 53 StGB. Wer direkt mit Tateinheit beginnt, schleppt verdrängte Tatbestände mit.
- Der Grundtatbestand wird bei Qualifikation nicht "auch" verwirklicht – er wird verdrängt und taucht im Ergebnis nicht mehr auf.
- Bei mehreren Beteiligten sind die Konkurrenzen für jeden gesondert zu bestimmen; sie können auseinanderfallen.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Tateinheit (§ 52 StGB)
- Tateinheit (§ 52 StGB)
- Tateinheit (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Es wird nur auf eine Strafe erkannt, die dem schwersten Gesetz entnommen wird (Asperationsprinzip in den Grenzen aller verletzten Gesetze).
- Tatmehrheit (§ 53 StGB)
- Tatmehrheit (Realkonkurrenz) liegt vor, wenn mehrere selbständige Handlungen mehrere Straftaten verwirklichen, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Es wird eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet (§ 54 StGB).
- Gesetzeskonkurrenz (unechte Konkurrenz)
- Bei der Gesetzeskonkurrenz verdrängt ein Tatbestand den anderen, sodass dieser zurücktritt. Fallgruppen: Spezialität (Tatbestand enthält alle Merkmale des anderen plus weitere), Subsidiarität (ausdrücklich oder formell), Konsumtion (typische Begleittat) und mitbestrafte Vor-/Nachtat.
Bei § 52 StGB, § 53 StGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bei § 227 StGB
Bei Körperverletzung mit Todesfolge: Worauf muss sich die tatspezifische Gefahr beziehen – auf den Verletzungserfolg oder bereits auf die Tathandlung?
Welcher Auffassung folgst du?
Gegenauffassung: Letalitätslehre: Der spezifische Gefahrzusammenhang muss zwischen dem Verletzungserfolg und der besonderen Folge (Tod) bestehen.
- Sprache des § 227 („durch die Körperverletzung") deutet auf vollendete Körperverletzung als Bezugspunkt.
- Restriktive Auslegung qualifizierter Delikte.
- Verhindert artifizielle Erweiterung des erfolgsqualifizierten Versuchs.
Herrschende Meinung: Handlungslösung: Der spezifische Gefahrzusammenhang muss zwischen Handlung und besonderer Folge bestehen.
- Ermöglicht erfolgsqualifizierten Versuch (§§ 227, 22, 23) auch bei misslungener Körperverletzung.
- Schützt Opfer umfassender – auch die zur Verletzung führenden Handlungen werden erfasst.
- BGH st. Rspr. (überwiegend).
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der Handlungslösung ist zu folgen: Sie wird dem präventiven Schutzzweck der Erfolgsqualifikation gerecht. Der erfolgsqualifizierte Versuch ist bei § 227 anerkannt und wäre nach der Letalitätslehre weitgehend ausgeschlossen.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Tateinheit (§ 52 StGB).
Die Definition, die du gerade hattest
Tateinheit (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Es wird nur auf eine Strafe erkannt, die dem schwersten Gesetz entnommen wird (Asperationsprinzip in den Grenzen aller verletzten Gesetze).
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenklausur: SpendenbecherSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.