Strafrecht · Definition

Mitbestrafte Nachtat

§ 52 StGB

Die mitbestrafte (straflose) Nachtat ist eine selbständige Tat, die der Sicherung, Verwertung oder Ausnutzung des durch die Haupttat Erlangten dient und keinen über die Haupttat hinausgehenden, neuen Schaden bewirkt; sie tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

Verwandte Begriffe

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