Strafrecht · Definition

Mitbestrafte Nachtat

§ 52 StGB

Was versteht man unter „Mitbestrafte Nachtat“?

Die mitbestrafte (straflose) Nachtat ist eine selbständige Tat, die der Sicherung, Verwertung oder Ausnutzung des durch die Haupttat Erlangten dient und keinen über die Haupttat hinausgehenden, neuen Schaden bewirkt; sie tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat StB 60/25Beschluss vom 10.12.2025 · zu § 52 StGB

1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat. 2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird. 3. Das Schädigungsrecht der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 387/25Beschluss vom 10.12.2025 · zu § 52 StGB

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Strafsenat 1 StR 326/25Beschluss vom 20.08.2025 · zu § 52 StGB

Die nicht geringe Menge des synthetischen Cannabinoids "ADB-BINACA" (andere Trivialnamen "ADB-BUTINACA" oder "ADMB-BINACA") beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 52 StGB · Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen. (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

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