Strafrecht · Definition
Mitbestrafte Nachtat
§ 52 StGB
Die mitbestrafte (straflose) Nachtat ist eine selbständige Tat, die der Sicherung, Verwertung oder Ausnutzung des durch die Haupttat Erlangten dient und keinen über die Haupttat hinausgehenden, neuen Schaden bewirkt; sie tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.