Strafrecht · Definition

Natürliche Handlungseinheit

§ 52 StGB

Mehrere natürliche Handlungen bilden eine Handlung im Rechtssinne, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass sie sich bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Geschehen darstellen.

Verwandte Begriffe

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