Strafrecht · Definition
Natürliche Handlungseinheit
§ 52 StGB
Mehrere natürliche Handlungen bilden eine Handlung im Rechtssinne, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass sie sich bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Geschehen darstellen.