Strafrecht · Definition
Tatmehrheit (§ 53 StGB)
§ 53 StGB§ 54 StGB
Tatmehrheit (Realkonkurrenz) liegt vor, wenn mehrere selbständige Handlungen mehrere Straftaten verwirklichen, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Es wird eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet (§ 54 StGB).