Strafrecht · Definition

Tatmehrheit (§ 53 StGB)

§ 53 StGB§ 54 StGB

Tatmehrheit (Realkonkurrenz) liegt vor, wenn mehrere selbständige Handlungen mehrere Straftaten verwirklichen, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Es wird eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet (§ 54 StGB).

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