BVerfG · Öffentliches Recht

Kopftuch I (Ludin)

2 BvR 1436/02 · 2003-09-24

Leitsätze

Das Tragen eines Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Unterricht ist als Ausdruck religiöser Überzeugung von Art. 4 Abs. 1, 2 GG geschützt. Beschränkungen der Religionsfreiheit von Lehrkräften bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; ein Verbot allein aus Gründen der Neutralität setzt eine Wesentlichkeitsentscheidung des Gesetzgebers voraus.

Sachverhalt

Eine Lehrerin muslimischen Glaubens wurde nicht in den Schuldienst übernommen, weil sie auch im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte. Sie berief sich auf ihre Religionsfreiheit und Berufsfreiheit.

Zitierte Normen

Art. 4 GGArt. 33 GGArt. 20 GG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinrichtungsgarantienRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des GesetzesVorbehalt des GesetzesWesentlichkeitstheorieEingriffsverwaltung
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