BVerfG · Öffentliches Recht
Kopftuch I (Ludin)
2 BvR 1436/02 · 2003-09-24
Leitsätze
Das Tragen eines Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Unterricht ist als Ausdruck religiöser Überzeugung von Art. 4 Abs. 1, 2 GG geschützt.
Beschränkungen der Religionsfreiheit von Lehrkräften bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; ein Verbot allein aus Gründen der Neutralität setzt eine Wesentlichkeitsentscheidung des Gesetzgebers voraus.
Sachverhalt
Eine Lehrerin muslimischen Glaubens wurde nicht in den Schuldienst übernommen, weil sie auch im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte. Sie berief sich auf ihre Religionsfreiheit und Berufsfreiheit.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
EinrichtungsgarantienRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des GesetzesVorbehalt des GesetzesWesentlichkeitstheorieEingriffsverwaltung