BVerfG · Öffentliches Recht

Hartz IV

1 BvL 1/09 · 2010-02-09

Leitsätze

Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) begründet einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Anspruch umfasst nicht nur die physische Existenz, sondern auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Die Höhe der staatlichen Leistungen ist anhand transparenter und sachgerechter Methoden zu bemessen.

Sachverhalt

Empfänger von Arbeitslosengeld II klagten gegen die Höhe der Regelleistungen. Streitig: Genügen die im SGB II festgesetzten Regelbedarfe dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?

Zitierte Normen

Art. 1 GGArt. 20 GG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzip
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