BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 13.02.2020 – 2 BvR 739/17

2 BvR 739/17 · 13.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle) . 2. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, sind an Art. 23 Abs. 1 GG zu messen . 3. Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehende zwischenstaatliche Einrichtung nicht zu legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG .

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 20 Abs 1 GGArt 20 Abs 2 S 1 GGArt 20 Abs 2 S 2 GGArt 23 Abs 1 S 2 GGArt 23 Abs 1 S 3 GGArt 38 Abs 1 S 1 GGArt 79 Abs 2 GGArt 79 Abs 3 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 1 BVerfGGArt 118 AEUVArt 262 AEUV§ 48 Abs 3 BTGOArt 48 EUArt 32 EUEPatGÜbkArt 59 EUEPatGÜbkArt 60 Abs 2 EUEPatGÜbkArt 60 Abs 3 EUEPatGÜbkArt 82 Abs 3 S 2 EUEPatGÜbkArt 83 EUEPatGÜbkEUV 1257/2012EUV 1260/2012

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

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