Öffentliches Recht · Definition
Leistungsverwaltung
Art. 20 Abs. 3 GG
Verwaltungshandeln, das dem Bürger Vorteile gewährt (Daseinsvorsorge, Subventionen).
Öffentliches Recht · Definition
Verwaltungshandeln, das dem Bürger Vorteile gewährt (Daseinsvorsorge, Subventionen).