BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Urteil v. 18.01.2012 – 2 BvR 133/10

2 BvR 133/10 · 18.01.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Art 33 Abs 4 GG gilt auch für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform. 2. Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen spezifischen, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechenden Ausnahmegrund. 3. Die Übertragung von Aufgaben des Maßregelvollzuges auf formell privatisierte Träger kann mit Art 33 Abs 4 GG sowie mit dem Demokratieprinzip und den Grundrechten der Untergebrachten vereinbar sein.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 20 Abs 2 GGArt 33 Abs 4 GG§ 2 S 3 MVollzG HE§ 2 S 4 MVollzG HE§ 2 S 5 MVollzG HE§ 2 S 6 MVollzG HE§ 5 Abs 2 MVollzG HE§ 61 Nr 1 StGB§ 61 Nr 2 StGB§ 91 StVollzG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des GesetzesVorbehalt des GesetzesWesentlichkeitstheorieEingriffsverwaltungLeistungsverwaltung
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