BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 15.01.2019 – 2 BvL 1/09

2 BvL 1/09 · 15.01.2019 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfGE 101, 297). 2. Durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb dieses Rahmens weiter eingeschränkt werden. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 20 Abs 2 GGArt 38 Abs 1 S 2 GGArt 42 Abs 1 S 1 GGArt 76 Abs 1 GGArt 100 Abs 1 GG§ 80 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 78 Abs 5 BTGO 1980§ 90 BTGO 1980§ 54 Abs 9 S 1 KStG 1977 vom 22.12.1999Art 4 Nr 10 Buchst h StBereinG 1999

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)FolgenbeseitigungsanspruchKonkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des GesetzesVorbehalt des GesetzesWesentlichkeitstheorieEingriffsverwaltungLeistungsverwaltung
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