BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Beschluss v. 14.11.2024 – 1 BvL 3/22
1 BvL 3/22 · 14.11.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die präventiv ausgestaltete längerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begründet einen schweren Eingriff in die als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte informationelle Selbstbestimmung. 2. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität im Bereich der Gefahrenabwehr verlangt als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr. Es muss gewährleistet sein, dass eine Gefährdung der durch die Norm geschützten Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 2 Abs 1 GGArt 1 Abs 1 GGArt 100 Abs 1 GG§ 16a Abs 1 S 1 Nr 2 PolG NW vom 25.07.2003§ 17 Abs 1 S 1 Alt 1 PolG NW vom 25.07.2003§ 17 Abs 1 S 1 Alt 2 Nr 2 PolG NW vom 25.07.2003§ 16a Abs 2 PolG NW vom 17.12.2021§ 8 Abs 3 PolG NW
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtVerfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteObjektsformelVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)Entscheidungserheblichkeit