BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 04.10.2011 – 1 BvL 3/08

1 BvL 3/08 · 04.10.2011 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorlage eines Gesetzes, das Recht der Europäischen Union umsetzt, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht nicht geklärt hat, ob das von ihm als verfassungswidrig beurteilte Gesetz in Umsetzung eines dem nationalen Gesetzgeber durch das Unionsrecht verbleibenden Gestaltungsspielraums ergangen ist. 2. Das vorlegende Gericht muss hierfür gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV einleiten, unabhängig davon, ob es ein letztinstanzliches Gericht ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 100 Abs 1 S 1 GGArt 20 Abs 3 GGArt 267 Abs 1 AEUVArt 288 Abs 2 AEUVArt 288 Abs 3 AEUV§ 80 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 2 S 2 Nr 4 InvZulG 1996 vom 19.12.1998StEntlG 1999

Prüfungsschemata dazu

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

VerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles GesetzRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutive
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