BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 28.02.2023 – XIII ZB 68/21
XIII ZB 68/21 · 28.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Das Beschleunigungsgebot ist nicht schon verletzt, wenn einer der für die Vorbereitung einer Abschiebung erforderlichen zahlreichen Bearbeitungsschritte nicht sofort erfolgt. Es reicht im Hinblick auf den der Behörde zustehenden organisatorischen Spielraum aus, wenn die Vorbereitung der Abschiebung so vorangetrieben wird, dass es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.