IX. — Die Rechtsprechung

Art 104 GG

Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Art 104 GG in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu Art 104 GG

Freiheit der Person

Rechtsprechung zu Art 104 GG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 01.07.2025 – XIII ZB 61/21Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Betroffenen (hier: Bescheid über den Verlust des Rechts auf Ei…BGH, Beschluss v. 11.06.2025 – XII ZB 183/25§ 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege d…BGH, Beschluss v. 17.09.2024 – XIII ZB 23/22Zum organisatorischen Spielraum der Ausländerbehörde bei Abschiebungshaft (hier: Rückführung mit Charterflug anstelle des ursprünglich geplanten frühe…BGH, Beschluss v. 10.09.2024 – XIII ZB 52/21Wünscht ein Betroffener, dass von der Haftanordnung eine bestimmte Person seines Vertrauens oder ein bestimmter Angehöriger (hier: seine Ehefrau) bena…BGH, Beschluss v. 26.03.2024 – XIII ZB 44/21Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft oder von Ausreisegewahrsam ist unbegründet, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, die deutschen Behör…BGH, Beschluss v. 05.03.2024 – XIII ZB 20/22Wird einer Haftbeschwerde nach erneuter Anhörung des Betroffenen teilweise abgeholfen und die Haft im Übrigen aufrechterhalten, ist der Vollzug der Ha…BGH, Beschluss v. 05.03.2024 – XIII ZB 65/22Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine eigenverantwortliche Prüfung durc…BGH, Beschluss v. 05.12.2023 – XIII ZB 46/22Von der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Sicherungshaft kann trotz eines positiven Corona-PCR-Tests nicht abgesehen werden,…
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