BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.03.2024 – XIII ZB 44/21

XIII ZB 44/21 · 26.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft oder von Ausreisegewahrsam ist unbegründet, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, die deutschen Behörden von diesem Hindernis Kenntnis haben und die antragstellende Behörde bei einer unverzüglichen, dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Weiterleitung der Information den Antrag entweder gar nicht hätte stellen dürfen oder diesen rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung hätte zurücknehmen müssen; eine gleichwohl angeordnete Haft ist rechtswidrig.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 2 Abs 2 S 2 GGArt 104 GG§ 62 Abs 2 S 3 AufenthG§ 62b Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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