BGH · 13. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 10.09.2024 – XIII ZB 52/21
XIII ZB 52/21 · 10.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Wünscht ein Betroffener, dass von der Haftanordnung eine bestimmte Person seines Vertrauens oder ein bestimmter Angehöriger (hier: seine Ehefrau) benachrichtigt werden soll, erfüllt das Haftgericht seine Pflicht nach Art. 104 Abs. 4 GG nicht, wenn es stattdessen einen Rechtsanwalt benachrichtigt, der sich im Haftanordnungsverfahren nicht als Bevollmächtigter bestellt hat.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.