BGH · 13. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.09.2024 – XIII ZB 52/21

XIII ZB 52/21 · 10.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Wünscht ein Betroffener, dass von der Haftanordnung eine bestimmte Person seines Vertrauens oder ein bestimmter Angehöriger (hier: seine Ehefrau) benachrichtigt werden soll, erfüllt das Haftgericht seine Pflicht nach Art. 104 Abs. 4 GG nicht, wenn es stattdessen einen Rechtsanwalt benachrichtigt, der sich im Haftanordnungsverfahren nicht als Bevollmächtigter bestellt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 104 Abs 4 GG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Freiheit der Person
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