BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19

VIII ZR 318/19 · 14.10.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen. 2. An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 281 Abs 1 BGB§ 281 Abs 2 BGB§ 281 Abs 3 BGB§ 281 Abs 4 BGB§ 281 Abs 5 BGB§ 323 Abs 1 BGB§ 323 Abs 2 Nr 1 BGB§ 346 Abs 1 BGB§ 433 BGB

Prüfungsschemata dazu

Rücktritt vom gegenseitigen VertragRückgewähr nach RücktrittKaufpreisanspruch des Verkäufers

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Schadensersatz statt der LeistungSchadensersatz statt der LeistungSurrogationstheorie (Surrogationsmethode)Differenztheorie (Differenzmethode)Kleiner SchadensersatzGroßer SchadensersatzFristsetzungSchadensersatz statt der LeistungSchadensersatz statt der Leistung (Kaufrecht)RücktrittserklärungRelatives FixgeschäftUnerheblicher MangelRückgewährschuldverhältnisNutzungenNutzungsersatz beim RücktrittWertersatz beim RücktrittPrivilegierungen nach § 346 Abs. 3 BGBNutzungen i.S.v. § 346 BGB
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