BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 06.02.2024 – VI ZR 526/20
VI ZR 526/20 · 06.02.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Zur deliktischen Haftung des Motorherstellers, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, gemäß § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in einem sogenannten Dieselfall.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 823 Abs 2 BGB§ 826 BGB§ 6 Abs 1 EG-FGV§ 27 Abs 1 EG-FGVArt 5 Abs 1 EGV 715/2007Art 5 Abs 2 EGV 715/2007
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität