BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 13.10.2023 – V ZR 161/22

V ZR 161/22 · 13.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Hat der Schuldner eines Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs (Verschaffung des Eigentums) seinerseits Erforderliche getan, besteht zwar der Anspruch auf Eigentumsverschaffung bis zu dem Eintritt des Leistungserfolgs fort, der Schuldner kann aber den Eintritt des Leistungserfolgs nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, 243).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 196 BGB§ 200 S 1 BGB§ 204 Abs 1 Nr 1 BGB§ 214 Abs 1 BGB§ 362 Abs 1 BGB§ 433 Abs 1 S 2 BGB§ 435 S 1 BGB§ 873 Abs 1 BGB§ 925 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Kaufpreisanspruch des VerkäufersErwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Hemmung der VerjährungEinredePeremptorische (dauernde) EinredeVerjährungRechtshemmende Einwendung (Einrede)Rechtsvernichtende EinwendungErfüllungReale LeistungsbewirkungEmpfangszuständigkeitEinziehungsermächtigungKonfusionKaufvertragSachkaufFiskalverwaltungTrennungsprinzipVerpflichtungsgeschäftErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Rechtsmangel
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