Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 200 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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