BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 15.03.2024 – V ZR 224/22

V ZR 224/22 · 15.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von § 200 BGB entstanden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 199 Abs 1 Nr 1 BGB§ 200 BGB§ 362 Abs 1 BGB§ 873 Abs 1 BGB§ 925 Abs 1 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Erwerb von Grundstückseigentum (§§ 873, 925 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGRechtsvernichtende EinwendungErfüllungReale LeistungsbewirkungEmpfangszuständigkeitEinziehungsermächtigungKonfusionAuflassungEintragung im Grundbuch
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