BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.12.2023 – VII ZR 231/22

VII ZR 231/22 · 07.12.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 195 BGB§ 196 BGB§ 200 S 1 BGB

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige Verjährungsfrist
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