BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.10.2023 – V ZR 205/22

V ZR 205/22 · 20.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Verstößt der Erbbauberechtigte gegen seine im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks, so beginnt die Verjährung des für diesen Fall vereinbarten Heimfallanspruchs des Eigentümers nicht zu laufen, solange die Pflichtverletzung andauert.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 Nr 4 ErbbauV§ 4 ErbbauV§ 32 Abs 1 S 2 ErbbauV§ 199 BGB§ 200 BGB§ 242 BGB§ 273 Abs 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Regelmäßige VerjährungsfristJahresendverjährungVerjährung nach § 12 ProdHaftGVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitRechtshemmende Einwendung (Einrede)ZurückbehaltungsrechtZweikondiktionentheorie
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