BGH · 4. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 08.10.2025 – IV ZR 161/24

IV ZR 161/24 · 08.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 133 BGB§ 157 BGB§ 185 BGB§ 242 BGB§ 270 Abs 3 BGB§ 362 Abs 1 BGB§ 675r Abs 2 BGB§ 779 BGB

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von WillenserklärungenTreu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteEinziehungsermächtigungVertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheitQualifizierte SchickschuldGeldschuld (Geldsummenschuld)Rechtsvernichtende Einwendung
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