Zivilrecht · Definition

Geldschuld (Geldsummenschuld)

§ 270 BGB§ 244 BGB

Die Geldschuld ist eine Schuld, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist. Sie unterliegt dem Nennwertprinzip und ist als qualifizierte Schickschuld ausgestaltet (§ 270 BGB).

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