Zivilrecht · Definition
Geldschuld (Geldsummenschuld)
§ 270 BGB§ 244 BGB
Die Geldschuld ist eine Schuld, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist. Sie unterliegt dem Nennwertprinzip und ist als qualifizierte Schickschuld ausgestaltet (§ 270 BGB).