BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Urteil v. 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16
2 BvR 2177/16 · 21.11.2017 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört Art. 28 Abs. 2 GG. Das Landesrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind . 2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG findet keine Anwendung, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt . 3. Zu den grundlegenden Strukturelementen von Art. 28 Abs. 2 GG gehört die Eigenständigkeit der Gemeinden auch und gerade gegenüber den Landkreisen. 4. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde .
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 28 Abs 2 S 1 GGArt 93 Abs 1 Nr 4b GG§ 91 S 2 BVerfGG§ 93 Abs 3 BVerfGG§ 3 Abs 3 KiFöG ST vom 05.03.2003§ 3 Abs 4 KiFöG ST vom 23.01.2013§ 3b Abs 1 KiFöG ST§ 9 Abs 3 KiFöG ST§ 1 Abs 1 KJHG ST§ 15 Abs 1 KJHG ST§ 24 Abs 2 SGB 8§ 24 Abs 3 SGB 8§ 69 Abs 1 SGB 8§ 79 Abs 2 SGB 8§ 80 SGB 8§ 85 SGB 8Art 87 Abs 1 Verf ST
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
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