Öffentliches Recht · Definition
Republik
Art. 20 Abs. 1 GGArt. 28 Abs. 1 S. 1 GG
Staatsform, in der das Staatsoberhaupt kein monarchisches Erbrecht besitzt, sondern für eine begrenzte Zeit gewählt wird.
Öffentliches Recht · Definition
Staatsform, in der das Staatsoberhaupt kein monarchisches Erbrecht besitzt, sondern für eine begrenzte Zeit gewählt wird.