Öffentliches Recht · Definition
Bundesstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 1 GGArt. 28 Abs. 1 GG
Staatsorganisation, die durch die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen dem Bund als Zentralstaat und den Ländern als Teilstaaten gekennzeichnet ist.
Öffentliches Recht · Definition
Staatsorganisation, die durch die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen dem Bund als Zentralstaat und den Ländern als Teilstaaten gekennzeichnet ist.