Öffentliches Recht · Definition

Bundesstaatsprinzip

Art. 20 Abs. 1 GGArt. 28 Abs. 1 GG

Staatsorganisation, die durch die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen dem Bund als Zentralstaat und den Ländern als Teilstaaten gekennzeichnet ist.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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