Öffentliches Recht · Definition

Bundestreue (Bundesfreundliches Verhalten)

Art. 20 Abs. 1 GG

Die gegenseitige Verpflichtung von Bund und Ländern zu Rücksichtnahme und Kooperation.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

BundesstaatsprinzipRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen