Öffentliches Recht · Definition
Bundestreue (Bundesfreundliches Verhalten)
Art. 20 Abs. 1 GG
Die gegenseitige Verpflichtung von Bund und Ländern zu Rücksichtnahme und Kooperation.
Öffentliches Recht · Definition
Die gegenseitige Verpflichtung von Bund und Ländern zu Rücksichtnahme und Kooperation.