BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Beschluss v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09
1 BvR 3106/09 · 02.12.2014 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 19 Abs 4 GGArt 35 Abs 1 GG§§ 12ff GVGEG§ 12 GVGEG§ 22 Abs 1 S 1 GVGEG§ 23 Abs 1 S 1 GVGEG§ 299 Abs 2 ZPO
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonEinzelfallgesetzGebot des effektiven RechtsschutzesVorbeugender Rechtsschutz