Öffentliches Recht · Definition
Einzelfallgesetz
Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG
Gesetz, das nicht abstrakt-generell für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen singulären Sachverhalt oder eine bestimmte Person gilt.
Öffentliches Recht · Definition
Gesetz, das nicht abstrakt-generell für eine Vielzahl von Fällen, sondern nur für einen singulären Sachverhalt oder eine bestimmte Person gilt.