Öffentliches Recht · Definition
Vorbeugender Rechtsschutz
Art. 19 Abs. 4 GG
Gerichtliche Maßnahmen gegen künftiges staatliches Handeln, wenn das Abwarten den Rechtsschutz vereiteln würde.
Öffentliches Recht · Definition
Gerichtliche Maßnahmen gegen künftiges staatliches Handeln, wenn das Abwarten den Rechtsschutz vereiteln würde.