Öffentliches Recht · Definition

Einstweilige Anordnung

§ 32 BVerfGG

Was versteht man unter „Einstweilige Anordnung“?

Vorläufiger Rechtsschutz im Verfassungsrecht zur Abwehr schwerer Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvR 2189/22Ablehnung einstweilige Anordnung vom 25.01.2023 · zu § 32 BVerfGG

1. Die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum steht der Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG entgegen. 2. Die Unantastbarkeit …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 1. Senat 1 BvR 367/12Einstweilige Anordnung vom 04.05.2012 · zu § 32 BVerfGG

1. Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen. 2. Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Verwandte Begriffe

DoppelformelRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen