Öffentliches Recht · Definition
Einstweilige Anordnung
§ 32 BVerfGG
Vorläufiger Rechtsschutz im Verfassungsrecht zur Abwehr schwerer Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt.
Öffentliches Recht · Definition
Vorläufiger Rechtsschutz im Verfassungsrecht zur Abwehr schwerer Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt.