BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13

1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 · 12.07.2017 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aus Art. 9 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch davor, zu einem Kammerbeitrag herangezogen zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. 2. In der Organisation einer Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung muss sich die Binnenpluralität der Interessen niederschlagen, denen diese dient.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 2 Abs 1 GGArt 9 Abs 1 GGArt 20 Abs 1 GGArt 20 Abs 2 GG§ 1 Abs 1 IHKG§ 2 Abs 1 IHKG§ 3 Abs 2 IHKG§ 3 Abs 3 IHKG§ 5 Abs 1 IHKG§ 5 Abs 3 IHKG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtStreitbare (wehrhafte) DemokratieVereinigungKoalitionRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränität
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