Öffentliches Recht · Definition
Koalition
Art. 9 Abs. 3 GG
Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die gegnerfrei und wirtschaftlich unabhängig ist.
Öffentliches Recht · Definition
Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die gegnerfrei und wirtschaftlich unabhängig ist.