BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 17.12.2013 – 1 BvL 5/08

1 BvL 5/08 · 17.12.2013 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. 2. Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn dadurch eine in der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden wird oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 20 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GG§ 40a Abs 1 S 2 KAGG vom 22.12.2003§ 43 Abs 18 KAGG vom 22.12.2003§ 8b Abs 2 S 2 KStG 1977 vom 20.12.2000§ 8b Abs 3 KStG 1977 vom 20.12.2000StVergAbGProtUmsG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des GesetzesVorbehalt des GesetzesWesentlichkeitstheorieEingriffsverwaltungLeistungsverwaltung
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