BGH · 8. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 05.10.2022 – VIII ZR 307/21
VIII ZR 307/21 · 05.10.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN). 2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 und BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 87).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Berechtigtes Interesse des Vermieters (Kündigungsschutz Wohnraum)EigenbedarfskündigungRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikativeVorrang des GesetzesVorbehalt des GesetzesWesentlichkeitstheorie