Zivilrecht · Definition
Berechtigtes Interesse des Vermieters (Kündigungsschutz Wohnraum)
§ 573 BGB§ 573 Abs. 2 BGB
Bei Wohnraummietverhältnissen auf unbestimmte Zeit setzt die ordentliche Kündigung durch den Vermieter gem. § 573 BGB ein berechtigtes Interesse voraus. Anerkannte Gründe sind insbesondere nicht unerheblich schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters (Nr. 1), Eigenbedarf (Nr. 2) und die Vereitelung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung (Nr. 3).
Klausurformel – so schreibst du es
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters i.S.d. § 573 BGB liegt vor, wenn einer der gesetzlich anerkannten oder sonstiger vergleichbarer gewichtiger Gründe vorliegt.