Zivilrecht · Definition
Eigenbedarfskündigung
§ 573 Abs. 2 BGB
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wird der Eigenbedarf vorgetäuscht, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.