Zivilrecht · Definition

Eigenbedarfskündigung

§ 573 Abs. 2 BGB

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wird der Eigenbedarf vorgetäuscht, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.

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