BGH · 8. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.01.2026 – VIII ZR 247/24

VIII ZR 247/24 · 21.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB. 2. Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch Personengesellschaften oder Erwerbermehrheiten, die aus Angehörigen derselben Familie oder desselben Haushalts bestehen, ist im Rahmen des Sperrfristtatbestands des § 577a Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Sperrfristtatbestand des § 577a Abs. 1 BGB ist in diesen Fällen auch nicht entsprechend teleologisch zu reduzieren.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 546 Abs 1 BGB§ 566 Abs 1 BGB§ 573 Abs 1 BGB§ 573 Abs 2 Nr 2 BGB§ 577a Abs 1 BGB§ 577a Abs 1a S 1 BGB§ 577a Abs 1a S 2 BGB§ 577a Abs 2 BGB§ 985 BGB§ 7 Abs 1 S 1 WoEigG§ 8 WoEigG§ 9a Abs 1 S 2 WoEigGArt 3 Abs 1 GGArt 14 Abs 1 S 1 GGArt 14 Abs 2 GG

Prüfungsschemata dazu

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Verdinglichung des MietrechtsGesetzliche Vertragsübernahme (§ 566 BGB)Berechtigtes Interesse des Vermieters (Kündigungsschutz Wohnraum)EigenbedarfskündigungHerausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)Recht zum BesitzEigentumChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisEinrichtungsgarantienEigentumEnteignungInhalts- und Schrankenbestimmung
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