Zivilrecht · Definition
Verdinglichung des Mietrechts
§ 566 BGB
Nach § 566 BGB ('Kauf bricht nicht Miete') tritt der Erwerber einer vermieteten Sache kraft Gesetzes in das bestehende Mietverhältnis ein. Das an sich nur relative obligatorische Recht des Mieters wird damit gegenüber Dritten (dem Erwerber) wirksam und erhält dingliche Wirkung.
Klausurformel – so schreibst du es
Durch § 566 BGB erfolgt eine gesetzliche Vertragsübernahme, die das Mietverhältnis gegenüber dem Erwerber fortbestehen lässt (Verdinglichung des Mietrechts).