Zivilrecht · Definition

Gesetzliche Vertragsübernahme (§ 566 BGB)

§ 566 BGB§ 566 Abs. 2 BGB

Bei Veräußerung der Mietsache tritt der Erwerber gem. § 566 BGB automatisch und ohne gesonderten Vertragsschluss in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem Mietverhältnis ein. Der bisherige Vermieter haftet nach § 566 Abs. 2 BGB subsidiär.

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