Zivilrecht · Definition
Gesetzliche Vertragsübernahme (§ 566 BGB)
§ 566 BGB§ 566 Abs. 2 BGB
Bei Veräußerung der Mietsache tritt der Erwerber gem. § 566 BGB automatisch und ohne gesonderten Vertragsschluss in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem Mietverhältnis ein. Der bisherige Vermieter haftet nach § 566 Abs. 2 BGB subsidiär.